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Welche Pflichtangaben muss eine Handwerker-Rechnung enthalten?

Kurz gesagt

Eine Rechnung über mehr als 250 Euro braucht neun Pflichtangaben — unter anderem deine Steuernummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Leistungsdatum und den Steuersatz. Fehlt eine davon, kann dein Kunde die Vorsteuer nicht ziehen und das Finanzamt die Rechnung beanstanden. Bis 250 Euro brutto reicht eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung.

Die Pflichtangaben im Überblick

Sobald deine Rechnung über 250 Euro brutto liegt, verlangt das Umsatzsteuergesetz diese Angaben:

  • Dein vollständiger Name und deine Anschrift — und die deines Kunden.
  • Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
  • Eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer.
  • Menge und Art der Leistung — was hast du genau gemacht oder geliefert.
  • Der Zeitpunkt der Leistung, oft der Monat, in dem du gearbeitet hast.
  • Das Netto-Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen.
  • Der Steuersatz und der Steuerbetrag — oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • Vorab vereinbarte Minderungen wie Skonto, falls nicht schon im Preis enthalten.

Bis 250 Euro: die Kleinbetragsrechnung

Bleibt der Bruttobetrag unter 250 Euro, wird es einfacher. Dann reichen dein Name und deine Anschrift, das Datum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag in einer Summe und der Steuersatz. Rechnungsnummer und getrennter Steuerausweis fallen weg.

Eine Ausnahme gibt es: Bei bestimmten Geschäften — etwa wenn der Kunde die Steuer schuldet (§13b UStG) — gilt die Vereinfachung nicht. Im normalen Handwerker-Alltag mit Privat- und Geschäftskunden ist das aber selten.

Was passiert, wenn eine Angabe fehlt

Eine fehlende Pflichtangabe ist kein Kavaliersdelikt. Dein Geschäftskunde kann die Vorsteuer erst ziehen, wenn die Rechnung vollständig ist — also ruft er bei dir an und du schreibst neu. Im schlimmsten Fall fällt das erst bei einer Betriebsprüfung auf. Sauber von Anfang an spart dir genau diese Schleife.

Ein Sonderfall am Bau: Erbringst du eine Leistung an einem Grundstück für einen Privatkunden, musst du auf der Rechnung auf seine zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen (§14b UStG).

Quellen

Dieser Beitrag fasst den allgemeinen Rechtsstand zusammen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Im Zweifel kläre deinen konkreten Fall mit deinem Steuerberater.

Stand: 2026-06-28

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