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Kleinunternehmer nach §19 UStG: Was muss auf die Rechnung?

Kurz gesagt

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus — kein Steuersatz, kein Steuerbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 musst du dafür ausdrücklich auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen, zum Beispiel: „Kein Steuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.“ Die übrigen Pflichtangaben gelten weiter.

Keine Umsatzsteuer — aber der Hinweis ist Pflicht

Der Kern ist schnell erklärt: Du rechnest brutto wie netto in einer Summe ab und schreibst keine Umsatzsteuer aus. Neu ist seit 2025, dass der Hinweis auf §19 nicht mehr freiwillig ist — er muss auf die Rechnung. Ein Satz reicht.

Die teure Falle: einmal Steuer ausgewiesen, schuldest du sie

Hier passiert der häufigste Fehler. Übernimmst du eine alte Vorlage, in der „zzgl. 19 % USt“ steht, und weist die Steuer versehentlich aus, dann schuldest du genau diesen Betrag dem Finanzamt — auch wenn du ihn vom Kunden nie kassiert hast. Das regelt §14c UStG. Prüf deine Vorlage also genau, bevor du sie nutzt.

Was sonst noch auf die Rechnung gehört

Bis auf den Steuerausweis gelten für dich dieselben Pflichtangaben wie für jeden anderen: Name, Anschrift, Datum, fortlaufende Nummer, Leistung und Zeitpunkt. Die vollständige Liste findest du im Beitrag zu den Pflichtangaben.

Quellen

Dieser Beitrag fasst den allgemeinen Rechtsstand zusammen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Im Zweifel kläre deinen konkreten Fall mit deinem Steuerberater.

Stand: 2026-06-28

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